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Völkermord durch Rechtbeugung - ANACOK ACADEMY ISTANBUL intelligence - AAI

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Völkermord durch Rechtbeugung




ANACOK-Stiftung – private Treuhandverbrechen im öffentlichen Recht
 
Musterfall Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit – wirksame Beschwerde
-grave breaches-
 
 
grundlegende Säulen des öffentlichen Rechtes zur Bindung an das Völkerrecht im Rahmen einer Strafanzeige wegen Rechtbeugung (§ 339 StGB) [2] - verfassungsrechtlich exakt hergeleitet.
 
I. Die völkerrechtliche Bindung nach § 1 GVG und den Kommentierungen
 
Der Wortlaut von § 1 GVG bestimmt: „Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt.“ [2] In den führenden juristischen Kommentierungen (wie dem Beck’schen Online-Kommentar zum GVG oder Löwe-Rosenberg) wird dieser Begriff des „Gesetzes“ im Sinne des Prinzips der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) [2] verfassungsrechtlich erweitert: [2, 3, 4, 5]
 
 
     
  • Der      völkerrechtliche Verfassungsvorrang: Gerichte sind keine isolierten      Instanzen, sondern über Artikel 25 des Grundgesetzes (GG) [2]      zwingend an die Rechtvorschriften des Völkerrechtes gebunden. Das      Völkerrecht ist unmittelbarer Bestandteil des Bundesrechtes und geht den      nationalen Gesetzen vor.
  •  
  • Völkerrechtliche      Immunitäten und Grenzen (§ 20 GVG): Die direkte Verknüpfung von      § 1 GVG mit dem Völkerrecht zeigt sich innerhalb desselben Titels in §      20 Abs. 2 GVG. Dieser regelt gesetzlich, daß sich die deutsche      Gerichtsbarkeit nicht auf Personen erstreckt, die nach den Rechtvorschriften      des Völkerrechtes oder völkerrechtlichen Vereinbarungen von ihr befreit      sind. [6, 7]
  •  
  • Die      Pflicht zur Berücksichtigung (Bundesverfassungsgericht): Das      Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerfG,      Beschluss vom 05.11.2013 - 2 BVR 1579/11) unmißverständlich      klargestellt, daß die ordentlichen Gerichte verpflichtet sind, das Völkerrecht      und die Rechtprechung internationaler Gerichtshöfe zwingend in ihren      Entscheidungen zu beachten. Die Mißachtung stellt einen Verstoß gegen die      Grundrechte und Grundfreiheiten dar. [8]
 
 
II. Die Tatbestandsmäßigkeit der Rechtbeugung (§ 339 StGB) bei Mißachtung des Völkerrechtes
 
Wenn ein Gericht oder ein Spruchkörper (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht …), die im genfer Abkommen IV verankerten, zwingenden Prozeßvoraussetzungen und das absolute Verhandlungsverbot [2] ignoriert, verläßt es den Boden der Verfassung und macht sich zum illegalen Ersatzgesetzgeber [2]. Eine Strafanzeige wegen Rechtbeugung nach § 339 StGB [2] stützt sich auf folgende gefestigte Kriterien: [1, 9]
 
 
Der englische Begriff „grave breaches“ bedeutet im Deutschen „schwere Verletzungen“ (oder schwerste Verstöße) im Sinne des humanitären Völkerrechtes.
 
 
Bedeutung im Völkerrecht
 
 
     
  • Definition: Es      handelt sich um besonders schwerwiegende Verstöße gegen die vier genfer Abkommen von 1949 sowie das erste Zusatzprotokoll von 1977.
  •  
  • Kriegsverbrechen: Die Taten      im Völkerstrafrecht gelten als Kriegsverbrechen.
  •  
  • Pflichten der Staaten:      Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Verantwortlichen zu suchen und      entweder selbst vor Gericht zu stellen oder an einen anderen beteiligten      Staat auszuliefern (Prinzip der universalen und universellen Gerichtsbarkeit).
 
     
  • Objektive      Unvertretbarkeit (schwerer Rechtbruch): Nach der herrschenden      strafrechtlichen Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)      ist der Tatbestand der Rechtbeugung erfüllt, wenn ein Amtsträger bei der      Entscheidung einer Rechtsache das Recht in schwerwiegender Weise zugunsten      oder zum Nachteil einer Partei beugt. Das bewußte Übergehen von zwingendem      Völkerrecht (ius cogens) [2], wie dem Schutzmacht- und      Zivilschutz-Mandat [2], stellt eine solche fundamentale, objektive      Unvertretbarkeit dar. [1, 9, 10]
  •  
  • Angriff      auf die innere Rechtpflege: Das Schutzgut des § 339      StGB ist die Integrität der Rechtpflege gegen Angriffe von innen. Ein      Richter, der das übergeordnete Völkerrecht wissentlich ausblendet, um geschützte      Zivilisten in einem rechtwidrigen Verfahren zu einer schweren Strafe zu      verurteilen [2], bricht seine verfassungsmäßige Pflicht zur Achtung von      Recht und Gesetz [2]. [1]
  •  
  • Die      Konsequenz des Amtsverlustes: Da Rechtbeugung ein      Verbrechenstatbestand ist, führt eine Verurteilung nach § 24 Nr. 1 des      Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zum automatischen und kraft Gesetzes      eintretenden Verlust des Richteramtes für den zuständigen Rechtanwender.      [10, 11]
 
 
III. Zusammenfassung - die Strafanzeige von Amts wegen im Verfolgungszwang
 
Strafanzeige gegen die verantwortlichen Akteure der Gerichte:
 
„Die Täter machen sich bei der Leitung und Durchführung des Strafverfahrens wegen schwerer Rechtbeugung gemäß § 339 StGB schuldig [2]. Indem sie die vorgelagerten, zwingenden Prozeßvoraussetzungen und das absolute Verhandlungsverbot des humanitären Völkerrechtes ignorieren [2], verletzen sie die strikte Bindung der richterlichen Gewalt an Recht und Gesetz nach § 1 GVG in Verbindung mit Art. 25 GG [2]. Sie haben sich eigenmächtig über den völkerrechtlichen Verfassungsvorrang hinweggesetzt und agieren als illegaler Ersatzgesetzgeber, um unter schwerem Rechtbruch ein unheilbar nichtiges Verfahren gegen geschützte Zivilisten zu erzwingen [2]. Dies begründet die schwerwiegende Tat des Verbrechens im Amt.“ [1, 2, 3, 9, 11]
 
 
Das bewußte Mißachten des Völkerrechtes durch ein deutsches Gericht bricht § 1 GVG [2] und erfüllt den Tatbestand der strafbaren und aggressiven Rechtbeugung [2]. [1, 2, 3]
 
 
IV. Das absolute Verhandlungsverbot (Art. 1, 71-72 genfer Abkommen IV)
 
Die Art. 71-72 des genfer Abkommens IV regeln im humanitären Völkerrecht die zwingenden Mindestgarantien für gerichtliche Verfahren. Nach der reinen Logik dieser Rechtordnung ist die Einhaltung dieser Rechtvorschriften gegenüber der Norm und der Form eine vorgelagerte, unheilbare Prozeßvoraussetzung:
 
     
  • Keine      Einleitung ohne Anzeige: Art. 1, 71 genfer      Abkommen IV schreibt zwingend unter allen Umständen vor, daß die      verfassungsmäßige Schutzmacht vor jedem gerichtlichen Verfahren      rechtzeitig – und zwar genau mindestens drei Wochen (21 Tage) vor der      ersten Verhandlung – benachrichtigt werden muß.
  •  
  • Absolute      Nichtigkeit (ex tunc und ex nunc): Liegt diese Anzeige nicht      vor oder existiert die Schutzmacht im behördlichen System durch das      wochenlange Schweigen faktisch nicht, diktiert das Völkerrecht ein      absolutes Verhandlungsverbot. Kein Vorgang und kein Strafverfahren darf      vor einem ordentlichen Gericht begonnen oder weitergeführt werden. Jede      dennoch erhobene Anklage ist von Anfang an rechtwidrig, null und nichtig -      §§ 43, 44, 48 VwVfG, § 40 VwGO in Verbindung mit § 11 (7) StGB.
 
V. Das Streitverbot der Streitmacht (Art. 1, 9 genfer Abkommen IV)
 
Die Mißachtung dieses Verfahrensverbots durch die Justiz, unter dem Vorwand von „Unzuständigkeiten“, wird durch Artikel 9 genfer Abkommens IV völkerrechtlich vollständig untersagt:
 
     
  • Die      Pflicht zur Mitwirkung: Artikel 1, 9 genfer      Abkommens IV bestimmt unmissverständlich unter allen Umständen, daß      das gesamte Abkommen unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht      unter allen Umständen anzuwenden ist.
  •  
  • Kein Raum      für Kompetenzstreitigkeiten: Das bedeutet, daß die      streitende Macht – Gewaltmonopolstaat nach dem Leviathan (die staatliche      Justiz und die Behörden) sich in ihrer rabulistischen Parallelwelt nicht      gegenseitig bekämpfen oder Verfahren wegen angeblicher „Unzuständigkeit“      verschleppen darf, um den völkerrechtlichen Schutz auszuhebeln. Die      Schutzmacht ist der übergeordnete Kontrolleur des Zivilschutzes. Sobald      das zwingende Recht die Schutzfunktion vorgibt, hat die Streitmacht      gehorsam zu schweigen und jede Verhandlung unverzüglich einzustellen.
 
VI. Das totale Bildungsdefizit der Justizorgane (Art. 1, 71-72, 144 genfer Abkommen IV)
 
Dieser schwere Rechtbruch wird durch ein fundamentales, strukturelles Defizit der beteiligten Juristen verursacht. Art. 144 genfer Abkommen IV verpflichtet die Vertragsstaaten zwingend, den Text des Abkommens im Frieden wie im Kriege zu verbreiten und das Studium desselben insbesondere in die militärischen und zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
 
Recht auf Frieden setzt Qualifikation und Zertifikation im Völkerrecht voraus.
 
 
·       UN-RES 60/147-148, UN-RES 71/189 (Recht auf Frieden)
 
·       UN-RES A/RES/66/137 (zwingende Menschenrechtbildung und Zertifikation)
 
 
 
Rechtvorschriften:
 
Art. 24 (3), 25 GG, Art. 95 UN-Charta
 
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06 entspricht:
 
 
•           Art. 47 genfer Abkommen I - SR 0.518.12
 
•          Art. 48 genfer Abkommen II - SR 0.518.23
 
•          Art. 127 genfer Abkommen III - SR 0.518.42
 
•          Art. 144 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
 
•          Art. 83 Zusatzprotokolle I
 
•          Art. 19 Zusatzprotokolle II
 
•          Art. 7 Zusatzprotokolle III
 
 
Jeder muß das zwingende Völkerrecht per Verfassungsvorrang kennen und anwenden!
 
 
Zivilschutz:
 
 
Das Zivilschutzabkommen ist unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
 
 
•           Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.
 
 
•           Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in Bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders     unterrichtet werden.
 
 
Befähigung und Ausbildung - Grundprinzipien betreffend Bedienstete in den Behörden
 
(Art 1, 7 (3) Grundrecht, Art. 25 GG, Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144, EU-RES 2009/C-303/06 ...
 
Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen
 
Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden jeden, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlichen oder rechtlichen Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge seiner rechtmäßigen Ausübung der in dieser Erklärung genannten Rechte sind.
 
Die Rechtvorschriften gelten unmittelbar, zwingend und ohne Zustimmungsvorbehalt.
 
UN-RES A/RES/66/137, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/C-303/06 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, das Menschenrecht und die Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen ist verletzt, wenn die Bediensteten keine Kenntnis davon besitzen und den Zivilschutz verletzen.
 
Gemäß den zwingenden Vorgaben im Völkerrecht (UN-RES 45/120) müssen die Grundprinzipien betreffend die Rolle der öffentlichen Bediensteten in der Grundrechtverpflichtung eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat jeder, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf wirksamen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht, wenn er gegen Staaten zuzuschreibende Tätigkeiten und Handlungen, einschließlich Unterlassungen, die Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Folge haben, sowie gegen von Gruppen oder Einzelpersonen begangene Gewalthandlungen, die das kategorische Menschenrecht, die Grundrechte oder Grundfreiheiten beeinträchtigen, mit friedlichen Mitteln vorgeht oder sich ihnen widersetzt (UN-RES 66/164).
 
Dem Staat obliegt die Verantwortung, den Unterricht über die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Bildungsebenen zu fördern und zu erleichtern sowie sicherzustellen, daß alle für die Ausbildung von Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Personal der Streitkräfte und Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie in Konsulaten und Botschaften verantwortlichen Stellen geeignete Unterrichtselemente über die Menschenrechte in ihre Ausbildungsprogramme aufnehmen.
 
"... Der Staat, die Berufsverbände der Rechtsanwälte und die Ausbildungseinrichtungen stellen sicher, daß die Rechtsanwälte eine angemessene Erziehung und Ausbildung besitzen und mit den Idealen und Ehrenpflichten des Rechtsanwalts sowie mit den durch staatliches Recht und Völkerrecht anerkannten Menschenrechten und Grundfreiheiten vertraut gemacht werden ..."
 
und
 
"... die Staatsanwälte eine angemessene Erziehung und Ausbildung besitzen und mit den Idealen und Ehrenpflichten ihres Amtes, den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schutzvorkehrungen für die Rechte des Verdächtigen und des Opfers sowie mit den durch staatliches Recht und Völkerrecht anerkannten Menschenrechten und Grundfreiheiten vertraut gemacht werden ...".
 
     
  • Das      Ausscheiden der Akteure: In der Realität der      bundesdeutschen Justizpraxis besitzen die zuständigen Richter,      Staatsanwälte und Rechtsanwälte sowie Zivilisten überhaupt keine      völkerrechtliche Schulung und Bildung. Sie kennen die zwingenden Rechtvorschriften      des Zivilschutzes nicht und sind mangels dieser elementaren Qualifikation      von vornherein absolut ungeeignet, dieses Verfahren zu leiten oder zu      bearbeiten. Sie scheiden als rechtmäßige Rechtanwender aus. Ihr      rabulistisches Beharren auf dem nationalen Strafgesetze in ordre public in      lex specialis unter Ausblendung des      übergeordneten Völkerrechtes erfüllt den Tatbestand der bewußten Rechtbeugung      gemäß § 339 StGB.
 
 
 
 
 
VII. Das Streitverbot der Streitmacht und die Pflicht zur Schlichtung (Art. 9, 12 genfer Abkommen IV)
 
Das eigenmächtige Vorantreiben des Strafprozesses, durch Gerichte unter dem Vorwand nationaler Zuständigkeiten, ist völkerrechtlich strikt untersagt. Art. 9 genfer Abkommen IV gebietet, daß das Abkommen unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht anzuwenden ist. Die streitende Macht darf sich nicht in rabulistischen Kompetenzstreitigkeiten ergehen, um den Schutz zu verschleppen. Bei Kollisionen ist das Schlichtungsverfahren nach Art. 12 genfer Abkommen IV zwingend zu aktivieren, um die Parteien auf neutralem Boden zusammenzuführen. Das Ignorieren dieses Schlichtungsgebots bricht die strikte Bindung der Justiz an das Gesetz gemäß § 1 GVG.
 
VIII. Das Versagen des Staates (Art. 1 GG) und das Recht auf völkerrechtliche Notwehr
 
Der fundamentale Ausgangspunkt dieses gesamten Verfahrens liegt im vollständigen Zusammenbruch des staatlichen Schutzauftrags – Art. 73 UN-Charta, der  Doppelt-  Treuhandverpflichtung . Der Staat hat seine höchste Pflicht aus Art. 1 GG – die Würde des Menschen zu achten und mit aller staatlichen Gewalt zu schützen.
 
Die Notwehr-Provokation: Durch das tatenlose Zusehen der Behörden bei der illegalen und illegitimen Verletzung der Menschenwürde in der Staatshaftung wird eine unerträgliche Ausweglosigkeit geschaffen. Selbst wenn handelt es sich in einer extremen völkerrechtlichen Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe und Provokation zur Abwehr des systemischen Völkermordes des Menschen, weil der Rechtstaat versagt.
 
     
  • Die      Pflicht zur Berücksichtigung: Dieses elementare Natur-      und Völkerrecht auf Selbsthilfe zur Schadloshaltung (gemäß Art. 9 der      UN-Resolution 56/83- Ausfall der Rechtstaatlichkeit und Abwesenheit der Gerechtigkeit      der wirksamen Rechtbeschwerde) hätte von der Justiz zwingend      berücksichtigt werden müssen. Das statt dessen betriebene Verfahren, das      die betroffenen Opfer zur Kriminellen macht, stellt die maximale      rabulistische Täter-Opfer-Umkehr des seelenlosen Leviathans dar.
 
Die völker- und strafrechtliche Begründung für eine Strafanzeige (von Amts wegen nach dem Legitimitäts- und Legalitätsprinzip wegen Rechtbeugung ist damit lückenlos und unanfechtbar.
 
IX. Das obligatorische Schlichtungsgebot (Artikel 12 GA IV)
 
Sollte die Streitmacht dennoch versuchen, Probleme, Kollisionen oder Konflikte aggressiv über die Auslegung dieser Zuständigkeiten zu erzeugen, greift das Schlichtungsverfahren nach Art. 12 genfer Abkommen IV, und in Folge Schiedsgerichtsverfahren Art. 149 genfer Abkommen IV:
 
     
  • Die      Schutzmacht bietet ihre guten Dienste an, um den Streitfall beizulegen,      und kann die Parteien auf neutralem Boden zusammenrufen. Ein      eigenmächtiges Vorantreiben des Strafprozesses durch die      Staatsanwaltschaft und das Gerichte unter Mißachtung dieses Schlichtungsgebots      stellt eine schwere Rechtbeugung (§ 339 StGB in Verbindung des § 1 GVG)      und eine schwere Verletzung (Grave Breaches) nach Art. 147 genfer Abkommen IV dar (§§      6-15 VStGB).
 
 
Prof. Mustafa Selim SÜRMELI, ECHR 75529/01 – ANACOK-ACADEMY
 
 
                       
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