Rechtinstitut
Die rechtlichen Institute sind keine Verwaltungsakte, sondern es handelt sich dabei um völkerrechtliche Rechtvorschriften zum Schutz und Achtung der Treuhandpflichten, Rechte oder Realakte, die das Handeln zwischen Behörde und Bürger in der Verwaltung regeln sollen.
Der Staat als juristische Fiktion aus der Pseudomythologie des Leviathan kann und darf keinen Realakt setzen.
Ein Verwaltungsakt (VA) ist gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sofern es kein toxisches Regierungs- und Verwaltungsverbrechen erzeugt - §§ 43, 44, 48 VwVfG - § 40 VwGO keine verfassungsrechtliche Streitigkeit erlaubt.
Ein Verwaltungsakt einer Behörde oder Regierung, auch Gericht, ist ein Angebot und keine Rechtvorschrift und muß weder beachtet werden, noch erzeugt es eine Frist (Art. 1 (3) Überleitungsvertrag - BGBl. 1955 11 S. 405, Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag") in der gemäß Liste IV zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokolls).
Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Hinweis-, Aufklärungs-, Beratungs- und Mitwirkungspflichten
Pflichten der Behörde sind keine öffentlichen Realakte und keine Ermessensentscheidungen, da der Staat weder Grundrecht berechtigt noch Grundrecht befugt ist. Eine rechtsgestaltende Regelung ist verfassungswidrig - BVerfGE 1 BvR 1766/2015. Verwaltungsakte können auf Grund der fehlenden Rechtträgereingenschaft niemals Glaubhaft gemacht werden, wenn sie im Widerspruch zur Treuhandpflicht stehen, das Heilige Wohl des Menschen aufs Äußerste zu fördern.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Recht und kein Verwaltungsakt.
3. Aufenthaltsrecht ist ein Status und Aufenthaltserlaubnis ein Titel
4. Widerstandspflicht (Remonstrationspflicht)
Alles was gegen die Treuhandpflicht, gegen völkerrechtliche Rechtvorschriften, gegen die verfassungsgemäße Ordnung in Menschenwürde, Menschenrechte in den Grundrechten und Grundfreiheiten sowie gegen die öffentliche Ordnung und im außervertraglichen Schuldverpflichtungsverhältnis verstößt, unterliegt der Widerstandsrecht aus der Widerstandspflicht ist keine Demokratie, nicht diskutabel und nicht kommentierungspflichtig.
