Blaue Mosche Hamburg
Verfassungsfeindliche und toxische Regierungs- und Verwaltungsverbrechen!einstweilige Schutzsicherungsbewaltung der Blauen Moschee HAMBURG
durch vollstreckbare Ausferigung der Rechtvorschrift Art. 1 (3), 2 ÜLV
6 VR 4.24 - BVerwG: 2025:040325B6VR4.24.0
1. nichtiger Verwaltungsakt und 2. unzuständige Gerichtsbarkeit
völkerrecht- und verfassungswidrig Bundesinnenministerium ÖS II 2-20106/29 / H2Es liegt seit dem 30.07.2005 eine unbearbeitet Expertise der ANACOK-Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht vor, da es sich um einen toxischen Mißbrauchstatbestand des Bundesinnenministeriums vom Gewaltmonopolstaat handelt.
Die Expertise über das IZH hat ergeben, daß die Inlands- und Auslandsgeheim- und Nachrichtendienste von Staats- und Verfassungsschutz für die Schließung des IZH mit Hilfe von Lohn-Agenten unterschiedlicher Coleur verantwortlich sind. Die Stadt HAMBURG, die Innen- und Kulturabteilung melden sich nicht, weil alle Maßnahmen Grundrecht widrig und nichtig gewesen sind (Art. 2-3, 9.11 UN-RES 56/83)- Ausfall und Abwesenheit Hamburg).
Die Blaue Moschee muß gemäß Völkerrecht unter einstweilige Schutzsicherungsbewaltung im und für das Völkerrecht gestellt werden, weil die Beschlagnahme durch bewaffnete Konflikte und Kollisionen völkerrecht- und verfassungswidrig ist. Die Schutzsicherungs-bewaltung soll folgende Organisationstrukturen realisieren und garantieren:
- Rubrum: IZH - Glaubensbekenntnis - Träger > neue Strukturierung völkerrechtliches Projekt " abrahamitisches Zentrum für Völkerrecht" in Art. 73 UN-Charta
- Kuratorium: ANACOK-Stiftung
- Rechtwahl: originäres Völkerrecht
- Gerichtstand: Art. 95 UN-Charta, Art. 24 (3), 25, 95 aF. GG - CHB-GdM ANKARA
Der Grund der Neuorganisation ist, daß die bisherige Verwaltung des IZH sich im Völkerrecht nicht auskennt und auch nicht in der Schutzlage war, im Völkerrecht gegen unrechtmäige bewaffnete Konflikte und Kollisionen richtig zu argumentieren, so daß gegen die Streitmacht keine wirksame Beschwerde in der Selbsthilfe erfolgte. Die fehlende Rechthilfe zeigt die Hilfsbedürftigkeit dieser Organisation im Innen- und Außenverhältnis.
Wir möchten die Übergabe der nichtig beschlagnahmten Immobilie und Nutzung an die ANACOK-Stiftung in der einstweiligen Schutzsicherungsbewaltung im und für das Völkerrecht, da ein völkerrechtliches Projekt " abrahamitisches Zentrum für Völkerrecht" in Art. 73 UN-Charta im Heiligen Auftrag in Verbindung mit der Präambel und Art. 1 GG im Bekenntnis des Heiligen Auftrages des Deutschen Volkes für Menschenrecht in Art. 7 (3) GG sinnvoll ist. Die ANACOK-Stiftung wäre das Kuratorium dieser unabhängigen Operation „" abrahamitisches Zentrum für Völkerrecht“. Wir haben auch mit der SCHURA e.V. darüber gesprochen, die dieses Ziel verfolgen möchte.
Die Auswertung der bisherigen Ermittlungen hat ergeben: Körperschaftsstatus des IZH
Nach dem deutschen Verfassungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV) ist eine Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn sie durch Verfassung und Mitgliedschaft die Gewähr der Dauer in 30 Jahren bietet. Das Islamische Zentrum Hamburg erfüllt diese Voraussetzungen. Der Status als Körperschaft ist keine „staatliche Gnade“, sondern völker- und verfassungsrechtlich abgeleitetes Recht. Definition der Körperschaft im öffentlichen Recht nach 30 Jahren:
Dienstherrenfähigkeit
Rechtsetzungsgewalt
Parochialrecht
Insolvenzunfähigkeit
Besteuerungsrecht
Eigentumsschutz
Freiheit von staatlicher Kontrolle
Diese Merkmale entsprechen der islamischen Auffassung eines „waqf“, also einer Stiftung auf Dauer zum Wohl der Gesellschaft unter dem Gebot Gottes im Heiligen Auftrag. ANACOK Vakf ist „waqf“.
Rechtwidrigkeit der Eingriffe des Innenministeriums
völkerrecht- und verfassungswidrig Bundesinnenministerium ÖS II 2-20106/29 / H2
Das Bundesinnenministerium ist nach § 2 VwVfG (Anwendungsbereich) und § 40 VwGO (allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit) die Verwaltungsgericht nicht zuständig, über Status oder Inhalt einer Galuben- und Religionsgesellschaft zu befinden. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes – wie das IZH – ist nicht Teil der staatlichen Verwaltung, sondern unterliegt originär dem Schutz im Völkerrecht und Grundgesetz (Art. 1-4, 19 (3), 24, 25 GG). Eingriffe des Staates in die interne Ordnung dieser Körperschaft ohne explizite völkerrechtliche Grundlage verstoßen gegen:
Art. 1 GG (Menschenwürde als Verpflichtung staatlicher Gewalt)
Art. 4 GG (Religionsfreiheit)
Art. 25 GG (Vorrang des Völkerrechtes)
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV (Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften)
Rechtwahl: Völkerrecht
Gerichtstand: Art. 95 UN-RES 56/83 in lex specialis:
Court of the Human Beings [CHB] for Protective Power [PP] & CIA
Restitutionsgericht [GdM] im Zivilschutz der Schutzmacht
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY
Erledigung durch das Bundesverfassungsgericht
§ 291 ZPO: offenkundige Tatsachen, die bei dem Gericht offensichtk sind, bedürfen keines Beweises! Einhaltung der unmittelbar zwingende Beschleunigungspflicht im Völkerrecht!

